Beschreibung
Outdoor Edge Razor VX1 3.0″ Aluminum All Black Taschenmesser Assisted Opener
Gesamtlänge: 18,5 cm
Klingenlänge: 7,6 cm
Gewicht: 104 g
Klingenmaterial: 420J2
Griffmaterial: Aluminium
Verschluss: Linerlock
Hauptsächlich für seine Jagdmesser mit den schillernd orangen Griffen bekannt, erweitert der US-amerikanische Hersteller Outdoor Edge sein Jagdrevier um die EDC orientierte Razor VX Serie. Im federunterstützten VX1 findet sich die DNA des RazorSafe-Systems für einen einfachen Klingenwechsel wieder. Geöffnet wird der Assisted Opener über den Flipper, während der stabile Liner Lock die Verriegelung der schwarzen, rostfreien 420J2 Klinge übernimmt. Für ein diskretes Auftreten ist der Griff aus Aluminium in einem taktischen Schwarz gehalten. Mit Deep-Carry-Clip (Tip-Up/r) sowie drei Wechselklingen (2x Standard, 1x Teilwellenschliff). Passende Klingen: Typ 300 und 301.
Assisted Opener werden Taschenmesser genannt, deren Klingen sich federunterstützt öffnen. Sie werden von Hand ein Stück weit geöffnet, woraufhin dann ein Federmechanismus greift und die Klinge vollständig ausklappt. Assisted Opener zählen technisch und rechtlich nicht zu den Springmessern beziehungsweise Automatikmessern.
Die rechtliche Situation in Deutschland
Die rechtliche Situation spielt beim Kauf eines Messer selbstverständlich eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sind alle von uns innerhalb Deutschlands verkauften Artikel nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen aller von uns hier vertriebenen Messer ist definitiv legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern, von Hieb- und Stoßwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern ist jedoch gesetzlich im Waffengesetz geregelt. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei nicht als Führen eingestuft.
Der Paragraph § 42a WaffG
Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland:
- Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. - Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. - Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
“Einhändig feststellbare” Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen.
“Hieb- und Stoßwaffen” sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.
Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stoßwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen “in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck”.
Der allgemein anerkannte Zweck
Der sogenannte “allgemein anerkannte Zweck” ist dabei nicht näher ausgeführt. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem “behördlich anerkannten” oder “gesetzlich anerkannten” Zweck spricht. Die Formulierung “allgemein anerkannter Zweck” legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen zum Beispiel eines Taschenmmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck anerkannt.
Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen “allgemein anerkannten Zweck” nun einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel “Einhandmesser sind generell verboten” oder auch “Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten” eindeutig falsch.
Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann soweit technisch möglich die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es unseres Erachtens ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Vielen unserer Messer liegt daher bereits das entsprechende Werkzeug bei, um den Daumenpin zumindest temporär zu entfernen.
Als mündiger Bürger können Sie so selbst entscheiden, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Natürlich hat die Demontage des Daumenknopfes den leicht faden Beigeschmack von vorauseilendem Gehorsam, was der Ungenauigkeit des Gesetzes zu verdanken ist. Das Tragen der fraglichen Messer sollte unter den definierten Umständen nach dem Gesetzestext legal sein.
Waffenverbotszonen
Eine im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedete Novellierung des Waffengesetzes (3. WaffRÄndG) wurde am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Die für das Tragen von Messern relevanten Bestimmungen sind im neu eingefügten Absatz 6 des § 42 WaffG enthalten:
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen. - In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Bereits vor der Gesetzesänderung konnten die Länder an nachgewiesenen Kriminalitätsschwerpunkten Waffenverbotszonen einrichten, in denen das Führen jeglicher Art von Messern untersagt ist. So gilt bereits seit Dezember 2007 ein generelles Waffenverbot im Bereich der Hamburger Reeperbahn.
Die neue Regelung ermöglicht die Schaffung zusätzlicher Waffenverbotszonen überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen. Die Behörden brauchen dafür nicht nachzuweisen, dass an diesen Orten wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen begangen wurden. In diesen Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern nicht grundsätzlich verboten, unterliegt jedoch Einschränkungen, die die Bestimmungen des § 42a verschärfen. Der oben zitierte § 42 Abs. 6 führt explizit aus, dass in solchen Bereichen Messer “mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter” verboten sind. Zur Erinnerung: Außerhalb von Waffenverbotszonen ist das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge von bis zu 12 Zentimetern erlaubt. Außerdem trifft § 42a keine Aussage über die maximale Klingenlänge von Klappmessern mit feststellbarer Klinge.
Taschenmesser ohne Klingenverriegelung sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Das heißt: Slipjoint– und Friction-Folder mit beliebiger Klingenlänge dürfen außerhalb und innerhalb von Waffenverbotszonen mitgeführt werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen formuliert, sofern für das Führen eines Messers ein “berechtigtes Interesse” vorliegt. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Ausnahmeregelungen bedeuten nicht, dass in solchen Fällen beliebige Messer legal in einer Waffenverbotszone geführt werden dürfen. Es gelten selbstverständlich nach wie vor die Bestimmungen des § 42a!
Wie im zitierten § 42 Abs. 6 nachzulesen ist, listet der Gesetzestext sechs Ausnahmefälle auf, in denen ein “berechtigtes Interesse” vorliegt. Besonders hervorzuheben ist, dass Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WS, WBK oder KWS) ohne weitere Begründung ein § 42a-konformes Messer in einer Waffenverbotszone führen dürfen. Dass Anwohner, Anlieger und Anlieferverkehr sowie Gewerbetreibende unter die Ausnahmen fallen, dürfte all jenen Personen ausreichend Rechtssicherheit bieten, die in einer Waffenverbotszone wohnen oder dort verkehren oder für ihre Berufsausübung ein Messer benötigen. Die Ausnahmen im Rahmen der Brauchtumspflege – der berühmte Jagdnicker in der Lederhose! – und der Sportausübung sind bereits aus dem § 42a bekannt. Auch das Zugeständnis, ein Messer “nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern” zu dürfen, erinnert an den erlaubten “Transport in einem verschlossenen Behältnis” aus dem § 42a. Unter welchen Umständen ein Messer als “nicht zugriffsbereit” gilt, bleibt jedoch offen.
Die rechtliche Situation in anderen Ländern
In anderen Ländern Europas und der Welt gelten selbstverständlich andere rechtliche Rahmenbedingungen. Für Lieferungen an Besteller außerhalb Deutschlands können daher weitere länderspezifische Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Artikel gelten. Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der von ihm bestellten Gegenstände nicht gegen Rechtsvorschriften seines Heimatlandes verstößt. Wir können die Vielzahl unterschiedlicher Gesetzgebung der verschiedenen Ländern leider nicht alle kennen, erläutern und interpretieren. Nützliche Informationen zum deutschen und internationalen Waffenrecht finden Sie zum Beispiel im Knife Blog.
Rechtsberatung
Wir möchten zudem darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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